Gesetze / Schiffsausrüstungsverordnung
SchAusrV§ 18 Antrag auf Erteilung der Befugnis
Stand: 01.07.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchAusrV%202026/18#abs-1 (1) Der Antrag auf Erteilung der Befugnis, als deutsche notifizierte Stelle zur Durchführung von EU-Konformitätsbewertungsverfahren nach § 10 tätig zu werden, ist an das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie zu richten. Dem Antrag ist folgendes beizufügen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchAusrV%202026/18#abs-2 (2) Wenn es sich um den Antrag einer Behörde nach § 14 Absatz 1 Nummer 2 handelt, sind die Nachweise nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 nicht erforderlich.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchAusrV%202026/18#abs-3 (3) Kann eine einschlägige Akkreditierungsurkunde, die von der nationalen Akkreditierungsstelle ausgestellt wurde, vorgelegt werden, entscheidet das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie, welche Unterlagen nach Absatz 1 dem Antrag beizufügen sind.
4 Die DIN-Norm DIN EN ISO/IEC 17065:2012 ist bei der DIN Media GmbH, Berlin, zu beziehen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.